Bankkunden haften für ihre Schäden, wenn sie im Online-Banking auf Betrüger hereinfallen und ihre Geheimnummern weitergeben. Das entschied der Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag.
In dem Fall verlor ein Rentner aus dem Raum Düsseldorf nun endgültig 5.000 Euro. Er war einer Aufforderung im Computer gefolgt und hatte zehn Tan-Nummern weitergegeben. Der BGH wertete das als Fahrlässigkeit des Kunden, weil die Bank vor solchen Missbräuchen gewarnt hatte. Das Haftungsrisiko liege deshalb bei dem Rentner.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers sagte: „Der Kläger hat die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er zehn TANs gleichzeitig weitergab.“
Betrüger hatten Anweisung auf Bank-Website platziert
Im Jahr 2008 hatten Betrüger auf der offiziellen Website der Bank eine täuschend echt aussehende Nachricht platziert: Bankkunden wurden darin aufgefordert, zehn Geheimzahlen für Online-Überweisungen weiterzugeben.
Die Bank hatte auf ihrer Homepage im Vorfeld vor solchen Fallen gewarnt und ihren Kunden mitgeteilt, dass sie niemals die Herausgabe mehrerer Geheimzahlen verlange. Der Rentner folgte jedoch der Aufforderung und gab seine Transaktionsnummern weiter. Drei Monate später wurden 5.000 Euro von seinem Konto auf eine griechische Bank überwiesen, die Empfänger konnten nicht ermittelt werden.
Daraufhin verlangte der Rentner von seiner Bank das Geld zurück, die sah aber den Kunden in der Verantwortung. Bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf verlor der Rentner den Prozess. Der BGH bestätigte die Entscheidungen jetzt in letzter Instanz.
Urteil nicht endgültig?
Allerdings könnte das Urteil nicht endgültig sein. Denn durch europäische Richtlinien wurde der Verbraucherschutz Ende 2009 verbessert. Der Kunde haftet nur noch bei grober Fahrlässigkeit, nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit. Ob die Banken ab 2010 in Neufällen stets haften, wenn Kunden auf täuschend echt aussehende Mitteilungen hereinfallen und Geheimdaten weitergeben, ist noch offen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 96/11)
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