Arbeitnehmer aufgepasst: Seien Sie vorsichtig, wie Sie sich vom Chef ins wohlverdiente Wochenende verabschieden. Ein respektloses Abmelden könnte Ihnen nämlich eine Abmahnung einbringen...
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hat entschieden: Wer seinem Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, darf abgemahnt werden. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob die darin liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant ist. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit Kollegen umzugehen. (Az.: 3 Sa 150/11)
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab. Der Mann hatte verlangt, dass mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt werden sollten. Diese hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht hatte.
Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Als unerheblich wertete das Gericht, dass zwischen den Beteiligten eine „angespannte Situation“ bestand.
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