Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die Reinigung von Kleidung kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung handelt. Dieser Grundsatz geht unter anderem aus einem Urteil des Finanzgerichtes (FG) Rheinland-Pfalz hervor:
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Hauswirtschafterin die Reinigungskosten für die ihr nach dem Hygieneplan für Personal auferlegte Bekleidung in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt. Als das zuständige Finanzamt von einem geringeren Betrag ausging und nur die Hälfte der angesetzten Reinigungskosten zuließ, erhob die Hauswirtschafterin Klage beim FG Rheinland-Pfalz mit der Begründung, ihre gesamte Berufskleidung trage das Unternehmenslogo und sie trage die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Arbeit.
Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Zwar sind die Reinigungskosten für Arbeitskleidung, deren Tragen insbesondere vom Arbeitgeber angeordnet wurde, durchaus abzugsfähig. Doch gibt es eine Voraussetzung: Die Benutzung der Kleidung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen muss ausscheiden, damit es sich um „richtige"
Arbeitskleidung handelt.
So urteilte das FG, dass es sich bei der Hose und den Socken der Klägerin also nicht um typische Berufskleidung, sondern eher um Alltagskleidung handelt, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann. Die Aufnäher mit dem Unternehmenslogo hatte die Klägerin zudem selbst auf den Kleidungsstücken angebracht, um den Charakter der Kleidung als Berufskleidung zu belegen.
Insofern sei die hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten erfolgte Schätzung des Finanzamtes anhand von Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale und die daraufhin vorgenommene Herabsetzung des steuerlich geltend zu machenden Betrages nicht zu beanstanden.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.09.2010, Az.: 2 K 1638/09), (HEI), (Quelle: anwalt.de)
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