Das Kind hustet, hat hohes Fieber und muss zu Hause bleiben. Besorgte Eltern stehen dann oft vor der Gewissensfrage: Darf ich blau machen, weil mein Kind krank ist? Hier treten verschiedene Gesetze und Klauseln in Kraft. Wir erklären die rechtliche Lage.
Sonderurlaub
Das Gesetz §616 BGB besagt, dass ein Arbeitnehmer auch dann bezahlt werden muss, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, also Tage oder Wochen, ohne eigenes Verschulden am Arbeiten gehindert wird. Dies kann bei Todesfällen, der eigenen Hochzeit und auch bei der Krankheit des Kindes der Fall sein. Allerdings darf das kranke Kind nicht älter als acht Jahre alt sein.
Die gängige Rechtsprechung geht von einer Regelung von bis zu fünf Tagen im Jahr aus. Oft werden die bezahlten Fehltage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter des Kindes abhängig gemacht.
Trotz gelbem Schein am Arbeitsplatz (1/2)
Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer darf arbeiten. Hierfür ist keine „Gesundschreibung“ vom Arzt erforderlich. Wenn der Beschäftigte zur Arbeit erscheint, muss der Arbeitgeber ihn fragen, ob er seinen gewöhnlichen Job machen kann. Dies sollte der Chef auch selbst im Rahmen seiner Fürsorgepflicht beurteilen. Eine Ausnahme sind ansteckende Krankheiten - hier heißt es: das Haus hüten.
Foto: dpaRegelungen im Arbeitsvertrag
Außerdem lohnt sich ein Blick in Tarif- oder Arbeitsverträge: Manche Verträge räumen ein paar Tage ein, manche Verträge schließen Regelungen wie den §616 BGB aber auch aus.
Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte
Wer gesetzlich versichert ist, kann ein „Kinderkrankengeld“ der Krankenkasse beantragen. Nach §45 SGB V darf ein Elternteil bis zu zehn Tage mit seinem kranken Kind zu Hause bleiben. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 20 Tage. Die Anzahl der Fehltage erhöht sich pro Kind. Mehr als 25 Tage gibt es aber nicht.
Einschränkungen gibt es auch hier: Das Kind darf nicht älter als zwölf Jahre alt sein, man sollte sich vorher versichern, dass sich keine andere Person um das Kind kümmern kann und man benötigt eine Bescheinigung des Arztes, nach der das kranke Kind zu Hause bleiben muss.
Das Kinderkrankengeld errechnet sich je nach Alter des Kindes, Schwere der Krankheit und Gehalt der Eltern. Maximal sind es 90 Prozent.
Krankengeld für Pflegefälle
Seit dem 1. Juli 2008 ist darüber hinaus das Pflegezeitgesetz § 15 Abs. 1 SGB XI in Kraft getreten. Wenn das Kind bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe braucht, müssen Arbeitgeber den berufstätigen Eltern ermöglichen, die Kinder zu pflegen. Dazu können Eltern ein Krankengeld beantragen. Ausschlaggebend ist, wie viel zusätzliche Hilfe das kranke Kind im Vergleich zu einem gesunden Kind benötigt.
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