Um ihren Abfall zu entsorgen, musste die Mieterin ein gutes Stück laufen. Deswegen minderte sie ihre Miete - zu Recht, urteilte das Amtsgericht Berlin. Ein langer Weg zur Mülltonne ist aber nicht der einzige Grund, weniger Miete zu zahlen.
Stellt der Vermieter die Mülltonnen an einem anderen Ort auf, kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Weg zum Müllplatz für die Mieter deutlich verlängert. Denn das sei durchaus als Mangel zu bewerten, entschied das Amtsgericht Berlin Köpenick (Az.: 6 C 258/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Mülltonne bleibt weit weg
In dem verhandelten Fall waren die Mülltonnen eines Hauses auf dem Nachbargrundstück aufgestellt. Der Grundstücksbesitzer verlangte dann jedoch von der Vermieterin eine Gebühr von 10.000 Euro dafür. Das wollte die Frau nicht zahlen und stellte die Mülltonnen an anderer Stelle auf. Dadurch verlängerte sich allerdings der Weg für eine Mieterin. Statt 85 musste sie nun 165 Meter zurücklegen, um ihren Müll zu entsorgen. Daher minderte sie die Miete.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Der längere Weg rechtfertige eine Minderung um 2,5 Prozent. Allerdings dürfe die Mieterin nicht auf Mängelbeseitigung hoffen. Denn der Vermieterin könne es nicht zugemutet werden, die geforderten 10.000 Euro zu zahlen, um die Mülltonnen am ursprünglichen Ort aufzustellen.
Gründe für eine Mietminderung gibt es viele. Ein Überblick:
Abflussrohr undicht oder verstopft
Ein undichtes Abflussrohr in einem Waschbecken und ein loser Fenstergriff berechtigen zu einer Mietminderung von 2 Prozent, urteilte das Landgericht Berlin. Gibt es einen Wasserstau im Rohr, so dass im Bad stinkendes Abwasser ausläuft, darf man die Miete sogar um 38 Prozent kürzen.
Foto: dpa
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