Was, wenn Sextäter nach Ablauf der Haft und der Sicherungsverwahrung immer noch als sehr gefährlich gelten? Die deutsche Antwort, die Sicherungsverwahrung dann zu verlängern, ist keine Lösung. Erneut wurde der deutsche Weg jetzt von höchsten EU-Richtern gerügt. Vier Sextäter hatten geklagt, zwei aus Aachen. Mit Erfolg.
Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit, urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Begründung: Sicherungsverwahrung im Gefängnis ist Strafe. Strafe darf nicht nachträglich (nach Urteil) verhängt oder verlängert werden.
Die Fälle: Vier Sextäter – zwei von ihnen saßen in Aachen ein, einer in Freiburg und einer in Zell (Bayern). In drei Fällen war die Verwahrung wegen der Gefährlichkeit der Täter verlängert worden. In dem Fall aus Bayern war sie gegen Albert H. (76) sogar erst nach der Haftstrafe verhängt worden.
Die Täter: Albert H. ist in psychiatrischer Behandlung. Eine Entlassung steht nicht an. Rüdiger K. (55) und Manuel M. (50) sitzen in Aachen ein. Ein Gericht muss nun über ihre Entlassung entscheiden. „Das Straßburger Urteil hat keine unmittelbare Rechtskraft“, so das NRW-Justizministerium. Der Täter aus Freiburg ist bereits frei. Sie bekommen Entschädigungen zwischen 25.000 und 70.000 Euro.
Schon im Dezember 2009 hatten die Straßburger Richter im Fall des Raubmörders Reinhard H. gegen die Verlängerung der Verwahrung geurteilt.
Folge des Dezember-Urteils: In knapp 100 Fällen wurden in Deutschland bereits inhaftierte Täter nachträglich zu einer längeren Sicherungsverwahrung verurteilt. Sie müssen entlassen werden. Etwa 20 sind bereits frei, müssen zum Teil rund um die Uhr überwacht werden. Das bindet bis zu 20 Polizisten je Täter.
Neues Gesetz: Es sieht vor, dass die 70 Altfälle in sichere Therapie-Einrichtungen kommen können, u. a. in Oberhausen. Dort sollen die Schwerverbrecher zur Not lebenslang behandelt werden, wenn sie unter einer psychischen Störung leiden.
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