Arbeitnehmer dürfen nicht gekündigt werden, nur weil sie Mitglied einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei sind oder diese unterstützen. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: 14 Sa 101/08).
Ein Verwaltungsangestellter war entlassen worden, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Außerdem hatte das Land als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag angefochten. In der ersten Instanz hielten die Richter eine fristgemäße Kündigung noch für zulässig.
Doch die schwäbischen Landesrichter sahen das anders. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das hat entschieden, dass allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht ausreicht, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssten "in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren".
Das sei in diesem bestimmten Fall jedoch nicht festgestellt worden. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.
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