Empfehlen | Drucken | Kontakt08.03.2010 - 17:19 Uhr

Versteckte Kamera in Arztpraxis: Heimliches Filmen nicht grundsätzlich verboten

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten von RTL.
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten von RTL.
Foto: dpa (Symbolfoto)
Düsseldorf –  

Versteckte Kamera in der Arztpraxis: Das ist nicht grundsätzlich verboten. So hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag entschieden. Ein pauschales Verbot sei unzulässig, sagte Gerichtssprecher Ulrich Egger.

Damit hat das Gericht zugunsten des Kölner Fernsehsenders RTL entschieden. Der Sender hatte für seinen Beitrag „Gedopt am Arbeitsplatz“ einen Arzt in seiner Praxis mit versteckter Kamera gefilmt. Eine Reporterin hatte sich als Patientin Psychopharmaka von dem Mediziner verschreiben lassen.

Der gefilmte Arzt sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und wollte auch für die Zukunft verhindern, dass in seiner Praxis heimlich gefilmt wird. Dabei spielte das Oberlandesgericht aber nicht mit und änderte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts ab. Eine solche „vorbeugende Unterlassung“ könne vom Sender nicht verlangt werden.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei stets eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch sei problematisch, etwa wenn ein Betroffener später zu einer „relativen oder absoluten Person der Zeitgeschichte“ werde.

In einem zweiten Fall unterlag RTL jedoch: Der Sender muss einem Autofahrer 15.000 Euro Entschädigung zahlen. Der war bei einer Drogenkontrolle, bei der in seinem Wagen Marihuana entdeckt wurde, gezeigt und namentlich genannt, später vor Gericht von den Drogenvorwürfen aber freigesprochen worden. RTL hatte argumentiert, dass der Kläger die Filmaufnahmen stillschweigend gebilligt habe. Das Gericht befand jedoch, eine solche Einwilligung habe nicht vorgelegen.

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