Die seit 2005 geltenden „Hartz IV“-Regelsätze für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschieden.
Die Leistungen seien nicht korrekt ermittelt worden. Die gesetzlichen Vorschriften genügten daher nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Zumindest bei schulpflichtigen Kindern dürfte eine Erhöhung wahrscheinlich sein. Denn der Erste Senat rügte, dass bei der Bemessung „jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes unterlassen“ worden seien.
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen“, heißt es im Urteil. Der vorgenommene Abschlag von ursprünglich 40 Prozent gegenüber dem Regelsatz für alleinstehende Erwachsene sei nicht fundiert, sondern „freihändig“ festgelegt worden.
Vor allem die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner seien unberücksichtigt geblieben, die zum existenziellen Bedarf eines Kindes gehörten.
Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der „Ausschluss von Lebenschancen“. Die inzwischen gewährte jährliche Einmalleistung von 100 Euro für den schulischen Bedarf sei „offensichtlich freihändig geschätzt“.
Der Regelsatz für Alleinstehende von ursprünglich 345 Euro im Monat (derzeit 359 Euro) sei nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden. Der Satz wurde bislang aus der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet.
Dabei wurden die Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte zugrunde gelegt.
Die Karlsruher Richter billigten dieses Statistikmodell zwar grundsätzlich. Sie rügten aber, dass bei einzelnen Ausgabepositionen prozentuale Abschläge für Güter wie etwa Pelze, Maßanzüge oder Segelflugzeuge vorgenommen wurden, ohne dass geklärt wurde, ob die Vergleichsgruppe des unteren Fünftels überhaupt solche Ausgaben getätigt hat.
Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines „unabweisbaren“, „laufenden“, „besonderen“ Bedarfs vorsehen. Dies betrifft etwa Hartz-IV-Empfänger mit chronischen Krankheiten, für die die Krankenkasse nicht zahlt. Dieser Anspruch könne ab jetzt eingeklagt werden, dies werde aber nur „seltene“ Fälle betreffen, hieß es.
Das Verfassungsgericht entschied über Vorlagen des Bundessozialgerichts und des hessischen Landessozialgerichts. In den Ausgangsverfahren hatten Familien mit „Hartz IV“ aus Dortmund, dem bayerischen Landkreis Lindau am Bodensee und dem Werra-Meißner-Kreis in Hessen geklagt.
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