SteuererklärungDurch diese 10 typischen Fehler können Sie viel Geld verlieren

Viel Zeit für die Steuererklärung zu haben, bedeutet nicht unbedingt, weniger Fehler zu machen.

Viel Zeit für die Steuererklärung zu haben, bedeutet nicht unbedingt, weniger Fehler zu machen.

Handwerker-Rechnungen in bar zahlen, Riester-Rente nicht angeben, Werbungskosten falsch eintragen, außergewöhnliche Belastungen außen vor lassen – immer wieder verlieren Steuerzahler Geld durch Fehler in ihrer Einkommensteuererklärung. Wer diese gängigen Falscheinträge kennt, bekommt am Ende mehr Geld vom Fiskus zurück:

Ausgaben vergessen

Beiträge für die Riester- oder Rürup-Rente darf man von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt. Trotzdem: „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Rechnungen bar zahlen

Kosten für Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs lassen sich in vielen Fällen von der Steuer absetzen – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Allerdings bleiben Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben: Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile.

Mietvertrag mit Angehörigen

Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter wohnt günstig und der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Zu günstig vermieten geht also nicht. Zweitens hält der durchgeführte Mietvertrag einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung etc..

Mietvertrag, Fristen, Fortbildungen – weitere typische Fehler

Einträge vertauschen

Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert immer wieder. „Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein“, so die Steuerexperten. Die Rückzahlung bleibe einfach aus.

Fristen verstreichen lassen

Das Finanzamt schickt den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts – was allerdings teuer werden kann. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange darf man den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich etwaige Fehler behebt.

Bankverbindung falsch

Die Bank gewechselt, ohne auf der Steuererklärung die neuen Daten anzugeben? Nach der Scheidung ist beim Finanzamt noch die Konto-Nummer des Ex-Partners hinterlegt? Oder es hat sich ganz einfach ein Zahlendreher in die BIC- bzw. IBAN- Angaben eingeschlichen? In solchen Fällen werden Steuerzahler ihre Steuerrückerstattung verspätet oder gar nicht erhalten. 

Fehler: Steuererklärung nicht machen

Eine Steuererklärung lohnt sich und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Wie das Statistische Bundesamt im März 2016 mitteilte, erhielten im Jahr 2011 insgesamt 11,5 Millionen Steuerbürger eine Steuerrückerstattung, nämlich durchschnittlich 875 Euro. Im Vergleich dazu mussten mehr als 1,5 Millionen Deutsche an den Staat nachzahlen, im Schnitt 954 Euro.

Nachweise weg, außergewöhnliche Belastungen vergessen – was bei der Steuererklärung noch schiefgehen kann

Nachweise verschlampen

Ab diesem Jahr gilt eine neue Regelung: Steuerzahler müssen grundsätzlich keine Belege mehr vorzeigen. Allerdings kann das Finanzamt die nicht mitgeschickten Belege jederzeit verlangen: Ab Erhalt des Steuerbescheides noch bis zu ein Jahr danach. Deshalb sollten Sie die Belege unter keinen Umständen wegschmeißen.

So gilt weiterhin: Ob Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen – wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt.

Der einfachste Weg aus dem Chaos: Alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton sammeln. Sitzt man dann an der Steuererklärung, kann man die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.

Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben

Steuerzahler können künftig mehr Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend machen als bisher. Darüber urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Jahr. Nun kann der Eigenanteil gestaffelt nach den Prozentsätzen der gesetzlich vorgegebenen Stufen ermittelt werden (Az.: VI R 75/14). 

Bislang galt: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, lassen sich absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtete sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr man verdiente, desto mehr Ausgaben galten als zumutbar.

Nun gilt: Der zumutbare Eigenanteil wird in drei Stufen bemessen. Stufe eins gilt für Einkommen bis 15 340 Euro, Stufe zwei für Einkommen von 15 341 Euro bis 51 130 Euro und Stufe drei für Einkommen über 51 130 Euro. Je nach Familienstand und Kinderzahl müssen Steuerpflichtige ein bis sieben Prozent ihres Einkommens selber tragen. Ein Beispiel: Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar mit einem oder zwei Kindern liegt der Eigenanteil in Stufe eins bei zwei Prozent, in Stufe zwei bei drei und in Stufe drei bei vier Prozent.

Deshalb lohnt es sich, Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP zu sammeln, um am Ende zu schauen, ob man über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

Allerdings muss das Urteil erst noch im Bundessteuerblatt veröffentlich werden, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Bis dahin werden die Finanzämter noch die bisherigen Berechnungsmethoden anwenden“, sagt die Expertin. Deshalb lohnt es sich, den Steuerbescheid gut zu prüfen. Wenn noch die alte Berechnung erfolgte, sollten Steuernehmer Einspruch einlegen und auf das Urteil verweisen. Denn eine gestaffelte Berechnung der Eigenbelastung könne je nach Fall durchaus ein paar hundert Euro ausmachen.

Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung vergessen

Als Mieter oder Eigentümer kann man Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in der Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Müllabfuhr, Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen.

Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Steuerzahler in der Regel in der Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie „Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG“. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen. (gs mit dpa)