Eine Milliarde unbezahlte Überstunden werden jedes Jahr in deutschen Büros geleistet. Mehrarbeit ist an der Tagesordnung.
Jeder Angestellte arbeitet im Schnitt rund 5,3 Stunden pro Woche mehr, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Also dann: Als Ausgleich müsste es doch mehr Geld oder eben mehr Freizeit geben.
Doch das ist meistens nicht der Fall. Denn da gibt es einen gesetzlichen Rahmen im deutschen Arbeitsrecht, der eine vermeintliche Überstunde zu ganz normaler Arbeitszeit macht. Etwa wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Wer kennt das nicht? Das freundliche aber bestimmte „Wie, Sie gehen schon?“ des Chefs, wenn eigentlich Feierabend ist. Und man bleibt mal wieder. Aber wenn es dann ans Abrechnen geht, weiß der Chef plötzlich von nichts mehr. Früher gab es eine klare Regelung: Ab 48 Wochenstunden wird gezahlt. Jetzt sind bis zu 60 Stunden erlaubt.
Die modernen Tarif- und Arbeitsverträge kennen verschiedene Regelungen, die allerdings schriftlich vereinbart werden müssen.
Kombinationsmodelle, wonach bis zu einer bestimmten Grenze Überstunden zu vergüten sind und darüber hinausgehend Freizeitausgleich stattfindet.
Wer zeitweise länger arbeitet, dafür zu anderer Zeit aber weniger zu tun bekommt, leistet keine Überstunden.
Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet werden. Dabei reicht es, wenn der Chef Leistungen zu bestimmten Zeiten verlangt, die der Arbeitnehmer ohne Überstunden gar nicht erbringen kann.
Der Arbeitnehmer muss die Mehrarbeit nachweisen. Er muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag „Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist unzulässig. Die Höchstzahl muss erkennbar sein.
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