Empfehlen | Drucken | Kontakt18.11.2009 - 11:30 Uhr

Tödliche Selbstbefriedigung: Gericht: Versicherung muss nicht zahlen

Von VOLKER ROTERS
Ein Familienvater erdrosselte sich versehentlich im Bett.
Ein Familienvater erdrosselte sich versehentlich im Bett.
Foto: dpa (Symbolbild)
Köln –  

Ein Kölner Familienvater (†55) hat sich versehentlich am Ehebett erdrosselt – bei einem bizarren Selbstbefriedigungs-Spiel. Was für ein Schock für Ehefrau Uta B. (Namen geändert).

Sie fand ihren Mann Jürgen an einem Sommertag tot im Schlafzimmer. Das Gesicht schwarz, aufgehängt an einem Kettenhalsband am elektrisch verstellbaren Ehebett.

Das Ehebett befand sich in Höchststellung, statt einer Hose trug der Tote ein im Schritt freies Leder-Ketten-Arrangement.

Uta erstattete Strafanzeige bei der Polizei, weil sie glaubte, ihr Mann sei ermordet worden. Solche Sado-Maso-Kleidung hatte sie bei ihm nie gesehen. Bei einer großen Versicherung forderte sie zudem die Lebensversicherungssumme in Höhe von knapp 300.000 € ein.

Doch was wirklich geschehen war, rekonstruierte die 21. Zivilkammer am Landgericht. Richter Jörg Baack:„Es handelte sich eindeutig um einen autoerotischen Unfall.“
Der Manager hatte eine heimliche Vorliebe für schmerzhaften Sex. An seinem Todestag hatte er gewartet, dass Frau und beide Kinder aus dem Haus gingen. Er zog sich aus, legte das Arrangement um den Leib, kettete sich mit dem Halsband am Bett fest.

„Durch leichtes Herauf- und Herunterfahren der Rückenlehne drückte er sich dabei die Luft ab“, heißt es in den Akten.

Die Atemnot empfand er als luststeigernd, hielt eine Hand im Schritt. Mit der anderen Hand betätigte er die Fernbedienung für die Rückenlehne. Aber: Plötzlich fiel ihm die Fernbedienung aus der Hand. Das Bett fuhr immer höher. Jürgen strangulierte sich – tot.

In der Klage der Witwe gegen die Versicherung entschied die 21. Zivilkammer: Uta B. bekommt keinen Cent. Richter Jörg Baack:„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versicherung bei autoerotischen Unfällen nicht leisten muss.“ Grund: Der Betroffene handelt grob fahrlässig, wenn er durch die Stimulation die Steuerungsfähigkeit verliert.

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