Wer eine Kapitallebensversicherung von vor 2005 übernimmt, braucht die Erträge daraus nicht zu versteuern. Hintergrund: Seit dem Jahr 2005 ist der Ertrag aus Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig. Der Ertrag von Policen von vor 2005 bleibt dagegen bei der Ausschüttung steuerfrei. Das gilt mit dem Urteil auch dann, wenn die Versicherungspolice beispielsweise innerhalb der Familie vererbt oder verschenkt wird.
Übertrag ist kein Neuvertrag
Den aktuell zugrunde liegenden Fall hatten die obersten Finanzrichter zwar gar nicht erst zur Beschwerde angenommen. Doch in ihrer Begründung verweisen sie auf eine zuvor höchstrichterlich getroffene Rechtseinschätzung, die für Inhaber von Kapitallebensversicherungen auch mit Blick auf die zum Jahr 2005 neu eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Kapitalerträgen interessant ist.
Die obersten Finanzrichter hielten in der nun veröffentlichten Entscheidungsbegründung ausdrücklich an der 1974 vom BFH getroffenen Einschätzung fest, dass der Fiskus einen mit Zustimmung des Versicherers erfolgten Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags ansehen dürfe (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Damit bleiben die Policen also auch für den Vertragsnachfolger steuerfrei (Aktenzeichen: VIII B 48/08).
Bei Policen die nach 2004 abgeschlossen wurden, kommen Versicherte seit der Gesetzesänderung zumindest um einen Teil der Steuer herum, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird. Dann besteuert der Fiskus nur die Hälfte der Erträge.
Übertragung kann dennoch sinnvoll sein
Trotz voller oder hälftiger Besteuerung kann sich die Übertragung auch einer nach 2004 abgeschlossenen Police noch lohnen. Und zwar dann, wenn der neu in den Vertrag eintretende Versicherungsnehmer steuerliche Verluste mit den Kapitaleinnahmen aus der Lebenspolice verrechnen kann. Das kann zur Folge haben, dass die Erträge aus der Police durch die steuerlich aufgerechneten Verluste ganz oder teilweise steuerfrei bleiben.
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