Empfehlen | Drucken | Kontakt13.02.2012 - 15:29 Uhr

Steuern: Holen Sie sich Ihr Geld zurück

Werbungskosten und Kosten für die Ausbildung steuerlich geltend gemacht werden.
Werbungskosten und Kosten für die Ausbildung steuerlich geltend gemacht werden.
Foto: dpa
Köln –  

Viele staunen, wenn sie auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung für 2011 die Steuersumme sehen, die insgesamt an den Fiskus ging. Einen Teil davon können sich viele mit ihrer Steuererklärung zurückholen. Im Schnitt 850 Euro musste das Finanzamt in den letzten Jahren erstatten.

Kommen bei einem Arbeitnehmer mehr als 1000 Euro für Arbeitsmittel und andere Werbungskosten zusammen, lohnt es sich, dies alles in der Steuererklärung nachzuweisen. Auch für die, die nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind. Hier Tipps von „Finanztest“, welche Kosten Sie in Anlage N abrechnen können.

Abrechnungs-Tipps für die Steuererklärung
Werbungskosten

Weg zur Arbeit
Viele können allein durch ihren Weg zur Arbeit mehr als 1000 Euro geltend machen. 1035 Euro sind es bei 230 Arbeitstagen, wenn Sie nur 15 Kilometer entfernt von der Firma wohnen – egal, ob Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger, Bahn- oder Mitfahrer. Für jeden Entfernungskilometer gibt es pauschal 30 Cent (ab Zeile 31). Das gilt nur für den Hinweg. So wird gerechnet: 30 Cent x Entfernungskilometer x Arbeitsweg.

Ausnahme: Wer mehrere Arbeitsstätten hat, setzt nur den Weg zu einer Arbeitsstätte als Entfernungspauschale ab, für die anderen Reisekosten. Das ist mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges günstiger. Wer außerhalb arbeitet, kann bis zu drei Monaten bis zu 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag ansetzen (ab Zeile 52). Eine Ausnahme gilt auch für Behinderte.
Beträgt die Behinderung 50 Prozent plus G oder 70 Prozent, gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Parkgebühren geben sie in Zeile 47 an.

Normalerweise ist bei 4500 Kilometern Schluss. Autofahrer dürfen mehr geltend machen, wenn sie ihre Kilometerleistung mit Fahrtenbuch, Tankquittungen, Inspektionen oder Tachoständen belegen (Zeile 31).

Auch wer mal mit dem Auto, mal mit dem Bus oder der Bahn zur Arbeit gefahren ist, darf die 4500-Euro-Grenze überschreiten. Bus- und Bahnfahrer rechnen anstelle der Pauschale ihre Ticketkosten einschließlich Bahncard ab (ab Zeile 36 in Spalte 7). Für Flüge und Fährfahrten (Zeile 46).

Arbeitsmittel

Zu den Werbungskosten zählen selbst bezahlte Arbeitsmittel wie Büromaterialien, Arbeitstaschen, Computer usw. Wird der PC mindestens 90 Prozent beruflich genutzt, erkennt das Finanzamt den vollen Preis an. Ist es weniger, kann es die Kosten auf 50 Prozent reduzieren.

Kostet ein Gerät mehr als 487,90 Euro, sind die Ausgaben über die Jahre der Nutzungsdauer monatsgenau zu verteilen, für einen PC oder Fotoapparat sind das z. B. 36 Monate (Zeilen 42 und 43).

Von den beruflichen Kosten für Telefon, Fax und Internet erkennt das Finanzamt pauschal 20 Prozent an – max. 20 Euro im Monat. Ansonsten muss eine drei Monate lang geführte Liste mit allen Verbindungen vorgelegt werden.

Umzug und doppelte Haushaltsführung

Die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz zählen, auch wenn die Familie an einen anderen Ort gezogen ist (Zeile 62). Die erste Wohnung muss aber Lebensmittelpunkt bleiben (Zeile 63).

Für eine Heimfahrt pro Woche gibt es 30 Cent je Entfernungskilometer (Zeile 66). 60 Cent sind es bei Behinderten (50 Grad plus „G“ oder 70 Grad). Für Heimflüge zählen nur die Ticketkosten (Zeile 72). Pendler, die mehrmals pro Woche heimfahren, können alle Fahrten anrechnen, dann aber keine Miete und Verpflegungskosten (Zeilen 31-40).

Ausgaben für Miete, Reinigung, Renovierung und andere Nebenkosten für die Wohnung am Arbeitsort werden in der Zeile 73 notiert, die Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate bis zu 24 Euro täglich.

Für den Umzug zum Zweithaushalt zählen nur nachgewiesene Kosten (ab Zeile 47). Wird der Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt, gelten diese Pauschalen: bis 31. Juli: 1279 Euro (Ehepaare), 640 Euro (Alleinstehende), 282 Euro (Haushaltsangehörige). Ab 1. August sind es 1283 Euro bzw. 641 Euro bzw. 283 Euro.

Speditionskosten für privat begründete Umzüge können im Mantelbogen (Zeile 76) als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.

Zu Hause arbeiten

Bis zu 1250 Euro Werbungskosten erkennt das Finanzamt an, wenn Sie zu Hause arbeiten müssen. Ist der Raum der Mittelpunkt der Arbeit wie bei einem Telearbeiter, sind es Kosten ohne Grenze. Die Kosten ergeben sich aus der Fläche des Arbeitszimmers, den anteiligen Strom- und Reinigungskosten, des Hausratversicherungsbeitrages, der anteiligen Miete und Nebenkosten. Bei Eigentümern sind anteilige Abschreibungen, Finanzierungskosten, Grundsteuer, Instandhaltungs- und Nebenkosten sowie die Gebäudeversicherung einreichbar.

Ausbildung

Bildungskosten, die Arbeitnehmern und Arbeitslosen entstehen, werden in Zeile 45 eingetragen. Dazu gehören Gebühren und Reisekosten. Das gilt auch für Sprachkurse.

Ausgaben für das Erststudium können Werbungskosten sein, entschied der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber legte trotzdem fest, dass Bildungskosten nur Sonderausgaben sein sollen (Mantelbogen, Zeilen 47 und 48). Die bringen aber nur Steuerersparnisse, wenn ein Einkommen zu versteuern ist. Studenten sollten ihre Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn das günstiger ist. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch dagegen erheben. Denn es ist zu erwarten, dass in Kürze neue Verfahren anhängig sind.

Quelle und mehr Infos: Finanztest Februar 2012 (4,50 Euro) und online unter www.test.de/steuererklaerung
Hier finden Sie aktuelle Urteile, die Steuerzahlern helfen, gibt es Tipps für privat Krankenversicherte und wie man Ausgaben für seine Kinder und Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend macht.

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