Es klingt wie verkehrte Welt: Kinder haften für ihre Eltern. Doch der Grundsatz ist bitterernst - bei finanziellen Engpässen im Pflegefall.
Kraftakt, Lebenskrise - Kfz-Meister Sven Scherer * (51) hat die Pflege für seinen demenz-kranken Vater einigermaßen schmerzfrei regeln können. Seine Schwester Kathrin (45), Lehrerin an einer Realschule, arbeitet zwar nur Teilzeit, aber die Geschwister teilen sich freiwillig die monatlichen Kosten von 1200 € für den ambulanten Pflegedienst, der Vater Ernst (81) versorgt. Vom Pflegeheim schrecken sie noch zurück - zu teuer.
Denn wenn die Rente von Vater und Mutter zu klein ist und deren eigene Rücklagen aufgebraucht sind, wird jeder Pflegefall schnell zum massiven finanziellen Problem - für die erwachsenen Kinder.
„Es gilt eine gegenseitige Unterhaltspflicht“, weiß Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht in Brühl. „Die Pflicht zum sog. Elternunterhalt besteht aber nur, wenn die Kinder entsprechend verdienen und zuvor das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils aufgebraucht ist und dessen Rente, Zuschüsse aus der Pflegeversicherung und anderen Sozialtöpfen (z.B. Pflegewohngeld) die Kosten der Pflege nicht mehr decken können.“
Dann geht das Sozialamt in Vorlage - und fordert das Geld bei den Kindern rückwirkend zurück. Die Kinder werden - wie bei einem Hartz IV-Antrag oder im Scheidungsfall - aufgefordert, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Das Amt prüft - auf Basis dieser Selbstauskünfte - die Zahlungsfähigkeit. Eine hoch komplizierte Rechnerei.
Familienstand, eigene Altersvorsorge, selbst genutzter Wohnraum werden angerechnet. „Aber allein die Ziffer 1500 € Selbstbehalt für Alleinstehende, 2700 € für Familien, schockt“, so die Fachanwältin. Dabei sei das „Schonvermögen“ durchaus großzügig bemessen:
„Das selbst genutzte Eigenheim muss man nicht verkaufen.“ Und immerhin sagt das Gesetz auch: Enkel haften für Oma und Opa nicht.
Tipp der Fachanwältin: Listen Sie alle Ausgaben, selbst Raten für Küche, Auto, penibel auf. Oft schließen Sozialämter und betroffene Kinder Vergleich. Eine Erstberatung zum Elternunterhalt kostet laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maximal 226,10 €.
Thomas Schmitz* (51) verdient nicht schlecht (3500 € netto), seine Frau kümmert sich um die Kinder (14/13). Das Pflegeheim für den Vater kostet 3900 € monatlich. Das Vermögen des Rentners ist aufgebraucht, das Sozialamt schießt 1000 € pro Monat zu, fordert das Geld vom einzigen Sohn zurück. Zahlen muss Thomas Schmitz dann doch nicht. Denn vom „guten“ monatlichen Nettoverdienst gehen z.B. ab
• Unterhalt für seine Ehefrau (Hausfrau) 1200 €
• Unterhalt für 1. Kind 454 €
• Unterhalt für 2. Kind 454 €
• Private Altersvorsorge (Lebensversicherung) 275 €
Das bereinigte Netto-Einkommen beträgt 1092 € - deutlich unter dem sog. Familienselbstbehalt von 2700 €.
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