Empfehlen | Drucken | Kontakt28.07.2009 - 00:00 Uhr

Kommilitone vor Gericht: Fieses Sex-Mobbing in der Bonner Uni

Von DIETMAR BICKMANN
Der Angeklagte bestreitet bis jetzt alles.
Der Angeklagte bestreitet bis jetzt alles.
Foto: ddp

Bonn - Mobbing in einer Uni-Fachschaft: Weil er sich von einer 33-jährigen Kommilitonin ausgebootet fühlte, soll Ronnie P. (29) für die Studentin im Internet eine obszöne Anzeige geschaltet haben. Jetzt sitzt der Bonner vor Gericht.

Sie kennen sich aus den Seminar- und Vorlesungssälen sowie aus verschiedenen Uni-Gremien. Ronnie P. und Claudia H. (Namen geändert) gingen ein paar Mal Kaffee trinken, tauschten Telefonnummern aus.

Doch plötzlich gab es richtig Knies. Der Grund: die Kommission für die Neubesetzung einer Professorenstelle. Auch zwei Studenten dürfen in dem Gremium sitzen.

Fachschaftler Ronnie P. setzte sich selbst mit auf die Liste. Doch Claudia H. berief daraufhin den Fachausschuss ein. Und schon flog Ronnie P. wieder raus. Plötzlich für P. im Gremium: der Freund von Claudia H.

Seltsam: Plötzlich bekam die Studentin Anrufe von fremden Männern. Es kam heraus: Jemand hatte bei www.flirt.de eine Anzeige für Claudia H. mit Name, Telefonnummer und Adresse angelegt. Darin: obszöne Sex-Angebote an Männer.

Noch nicht alles: Der Freund der Studentin bekam einen Porno-Katalog und ein Abo einer Wirtschaftszeitung in sein Uni-Büro geschickt.

Die Polizei ermittelte. Und fand heraus: Von Rechnern in Ronnie P.’s Umfeld sind die Aktionen durchgeführt worden. Daher saß der Student jetzt wegen Beleidigung und „Fälschung beweiserheblicher Daten“ vor Amtsrichter Oliver Schoenijahn.

Hat sich der 29-Jährige an seiner Kommilitonin gerächt, weil er sich ausgebootet fühlte? Ronnie P. bestritt alles: „Ich habe mich nicht eingeloggt und habe mit der Sache nichts zu tun.“

Zum Beweis führte P. zwei Arbeitskollegen eines Paketdienstes an, mit denen er zur fraglichen Zeit gearbeitet haben will. Der Richter vertagte die Verhandlung. Ein weiterer Zeuge des Paketdienstes soll Klarheit in die Frage bringen, ob P. für den Tatzeitpunkt tatsächlich ein Alibi hat.

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