Bei Regen stand der Operationssaal unter Wasser, die Patientenzimmer waren feucht, von der Fassade blätterte der Putz ab. Was taten daraufhin die Chefs einer Bonner Privatklinik, die in einer schicken weißen Villa untergebracht war? Sie kürzten die Miete. Dumm nur, dass sie zu viel Geld zurückbehielten – und so das Bonner Landgericht auf den Plan riefen.
Satte 160.000 Euro sollten laut Klage der Vermietergesellschaft an Mietrückständen aufgelaufen sein. Teilweise hatte die Klinik-Geschäftsführerin gar keine Miete überwiesen, wie ein Gerichtssprecher auf Anfrage bestätigte.
Das Gericht beauftragte einen Gutachter. Der bestätigte, dass es bauliche Mängel an der Villa gab: Die Dachrinnen waren mit Gefälle zum Haus montiert, Fallrohre so verstopft, dass sie die Wassermassen bei Regen nicht mehr aufnahmen. Folge: Wände wurden feucht, Wasser drang in die Räume.
Allerdings sei eine so hohe Mietminderung, wie von der Bonner Klinik praktiziert, nicht zulässig, urteilte das Gericht. Richter Wolfgang Pilger hielt 30 Prozent Mietkürzung für angemessen. Macht 69 000 Euro, die die Privatklinik der Vermietergesellschaft noch schuldet – und jetzt auch zahlen muss.
Außerdem gab Richter Pilger der Räumungsklage der Vermieterin recht. Um die sofortige Kündigung zulässig zu machen, reicht es nämlich schon, mit zwei Monatsmieten im Rückstand zu sein. Bei einer Monatskaltmiete von 5800 Euro für die schicke Villa lag die Bonner Privatklinik mit 69 000 weit drüber – und muss sich nun ein neues Domizil suchen.
Für einen kleinen „Racheakt“ holte sich die Vermieterin allerdings noch einen Rüffel ab: Sie hatte nach Zustellung der Räumungsklage einfach die Heizung abgestellt. Das Gericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung – die Heizung musste wieder angestellt werden. Den Auszug in einem Akt der Selbstjustiz zu erzwingen, das gehe nicht.
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